A. Inkrafttreten des EStG 1988
Das EStG 1988 tritt mit der Veranlagung für 1989 in Kraft (§ 125 Z 1 EStG). Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr unterliegen daher bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1988/89 bereits den neuen Bestimmungen. Dies bedeutet, daß die im EStG 1972 vorgesehenen Maßnahmen, die nicht übernommen wurden, für sie nicht mehr anwendbar sind. So kann etwa eine vorzeitige Abschreibung auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Investition zwar noch 1988, aber innerhalb des Wirtschaftsjahres 1988/89 getätigt wird. Soweit allerdings von bisherigen Teilherstellungskosten eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen wurde, kann generell für restliche Teilherstellungskosten auf den weiterbestehenden Investitionsfreibetrag „umgestellt“ werden (§ 115 Abs 2 EStG).