UrlG § 4 Abs 1
Wenngleich § 4 Abs 1 UrlG für die konkrete zeitliche Fixierung des Urlaubs eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorsieht, wird dem Schutzzweck des Gesetzes auch mit einer Vereinbarung Rechnung getragen, mit der dem Arbeitnehmer ein Urlaub innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens zugesagt und die konkrete Fixierung des Urlaubsantritts innerhalb dieses Rahmens überlassen wird.