ABGB § 879 Abs 1
Wird der Arbeitnehmer verpflichtet, für einen längeren Zeitraum dem Arbeitgeber nach dessen Einteilung und Bedarf zur Verfügung zu stehen, wobei längere Zeiträume der Arbeitslosigkeit zu erwarten sind, deren Umfang ausschließlich der Disposition des Arbeitgebers unterliegt, so verstößt eine Vereinbarung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten gegen die guten Sitten.