ABGB § 1151
Ein bei einer Wochenzeitung tätiger Journalist, der nicht an eine Arbeitszeit gebunden ist, keine Anwesenheitspflicht hat, an den Redaktionssitzungen nicht teilnimmt, keine Fotos auszuwählen hat und auch mit Umbruch und Korrektur nicht beschäftigt ist, steht in keinem (echten) Arbeitsverhältnis.