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Zum Begriff der „Stellungnahme“ in § 105 Abs 2 Satz 2 ArbVG

ArbeitsrechtErnst EypeltauerRdW 1988, 426 Heft 11 v. 1.11.1988

1. Problemstellung

Gem § 105 Abs 1 ArbVG hat der Betriebsrat (BR) die Möglichkeit, innerhalb von fünf Arbeitstagen zur beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers (AN), von der er durch den Arbeitgeber (AG) verständigt wurde, Stellung zu nehmen. Eine vor Ablauf dieser Frist vom AG ausgesprochene Kündigung ist nur dann rechtswirksam, wenn der BR bereits zuvor eine Stellungnahme abgegeben hat (§ 105 Abs 2 Satz 2 ArbVG). Als Arten der Stellungnahme sind in § 105 ArbVG die ausdrückliche Zustimmung (Abs 3) sowie der ausdrückliche Widerspruch (Abs 3 und 4) vorgesehen. Neben dem ausdrücklichen Widerspruch des BR berechtigt auch das bloße Verstreichen der Stellungnahmefrist (sogenannter schlichter Widerspruch) zur Anfechtung der Kündigung, und zwar kommt das (formelle) Anfechtungsrecht dann nicht wie beim ausdrücklichen Widerspruch primär dem BR, sondern unmittelbar dem AN zu (§ 105 Abs 4 ArbVG).

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