Die momentanen Bewegungen auf dem österreichischen Zeitungsmarkt haben die Frage nach einer in der Praxis fast totes Recht darstellenden Bestimmung des Journalistengesetzes, nach § 8 JournG, wieder laut werden lassen. Nach dieser Bestimmung kann zunächst der Erwerber einer Zeitungsunternehmung innerhalb eines Monats nach der Veräußerung den Journalisten gegenüber erklären, daß er in deren Vertrag mit dem Veräußerer nicht eintritt. Tritt allerdings der Erwerber in den Vertrag ein, kann der denselben innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung nicht kündigen. Für den Fall allerdings, daß der Erwerber in den Vertrag mit dem Veräußerer nicht eintritt, stehen den Journalisten erhöhte Abfertigungsansprüche zu.