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Wiederaufleben exekutiver Pfandrechte bei Ausscheidung gem § 119 Abs 5 KO

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 424 Heft 11 v. 1.11.1988

AO § 12

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 12 Abs 1, 119 Abs 5

Bei einer nachträglichen Ausscheidung einer Sache aus der Konkursmasse gem § 119 Abs 5 KO ist ein Tatbestand wie nach Aufhebung des Konkurses gegeben; in den letzten 60 Tagen vor der Konkurseröffnung entstandene Pfandrechte sind wieder sofort wirksam.

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