AO § 12
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 12 Abs 1, 119 Abs 5
Bei einer nachträglichen Ausscheidung einer Sache aus der Konkursmasse gem § 119 Abs 5 KO ist ein Tatbestand wie nach Aufhebung des Konkurses gegeben; in den letzten 60 Tagen vor der Konkurseröffnung entstandene Pfandrechte sind wieder sofort wirksam.