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Sittenwidrige Absprachen bei Ausschreibungen

WirtschaftsrechtRdW 1988, 416 Heft 11 v. 1.11.1988

Darf man der Verantwortung eines Teilnehmers an einer Ausschreibung von Bauleistungen ernst nehmen, so weckt sie den Verdacht, daß folgende Machenschaften dabei nichts Ungewöhnliches sind: Zwei oder mehrere Unternehmer vereinbaren miteinander die Abgabe preislich gestaffelter Anbote; der mit dem billigsten Anbot verpflichtet sich, es nach Öffnung der eingelangten Offerten durch den Ausschreibenden zurückzuziehen, wenn er sich als Bestbieter erweist und das nächstgünstige Anbot nicht von einem „Außenstehenden“ stammt. Dieses Widerrufskarussell dreht sich im „Idealfall“ so lange, bis derjenige von den verabredeten Bewerbern Bestbieter ist, der gerade noch vor dem günstigsten Anbot der sonstigen Teilnehmer liegt. Auf diese Weise wird erreicht, daß der aus dem „Anbieterkartell“ mit den höchstmöglichen Preisen den Zuschlag erhält.

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