1. Das „forum cambiale“
Unter den Wahlgerichtsständen (§§ 86 a ff JN) findet sich nach der Marginalrubrik „Gerichtsstand des Erfüllungsortes“ der Wahlgerichtsstand des Wechselzahlungsortes (§ 89 JN). Mit ihm in engem Zusammenhang steht § 93 Abs 2 JN: Mehrere aus einem Wechsel verpflichtete Personen können als Streitgenossen beim Gericht des Zahlungsortes geklagt werden. Beide Gerichtsstände haben für den kaufmännischen Verkehr große Bedeutung, weil sie unabhängig von einer Gerichtsstandsvereinbarung gem § 104 JN 1) eine gewisse Einflußnahme auf die Auswahl des Gerichtes durch den Wechselkläger ermöglichen. Das „forum cambiale“ erleichtert im Interesse des Handelsverkehrs die Einklagung von Wechseln2).