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Der Gerichtsstand des Wechselzahlungsortes

WirtschaftsrechtHubertus SchumacherRdW 1988, 416 Heft 11 v. 1.11.1988

1. Das „forum cambiale“

Unter den Wahlgerichtsständen (§§ 86 a ff JN) findet sich nach der Marginalrubrik „Gerichtsstand des Erfüllungsortes“ der Wahlgerichtsstand des Wechselzahlungsortes (§ 89 JN). Mit ihm in engem Zusammenhang steht § 93 Abs 2 JN: Mehrere aus einem Wechsel verpflichtete Personen können als Streitgenossen beim Gericht des Zahlungsortes geklagt werden. Beide Gerichtsstände haben für den kaufmännischen Verkehr große Bedeutung, weil sie unabhängig von einer Gerichtsstandsvereinbarung gem § 104 JN 1)1)Die zulässig ist und nicht im Wechsel selbst enthalten sein muß: OGH 3. 10. 1973 SZ 46/96. eine gewisse Einflußnahme auf die Auswahl des Gerichtes durch den Wechselkläger ermöglichen. Das „forum cambiale“ erleichtert im Interesse des Handelsverkehrs die Einklagung von Wechseln2)2)OGH 9. 7. 1958 JBl 1959, 37..

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