BewG § 30
Ein Fußballplatz dient keinem landwirtschaftlichen Hauptzweck und gehört daher nicht zum landwirtschaftlichen Vermögen.
VwGH 25. 1. 1988, 86/15/0141
BewG § 30
Ein Fußballplatz dient keinem landwirtschaftlichen Hauptzweck und gehört daher nicht zum landwirtschaftlichen Vermögen.
VwGH 25. 1. 1988, 86/15/0141