GewStG: § 6 Abs 3
StruktVG: § 8 Abs 6 Z 3
Dem bei einer Kapitalgesellschaft entstandenen oder auf diese übergegangenen Gewerbeverlust kann grundsätzlich nur bei deren Gewerbeerträgen Rechnung getragen werden. Dies zeigt die Ausnahmeregelung, die der Gesetzgeber hinsichtlich des Gewerbeverlustes in § 6 Abs 3 StruktVG für die Fälle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder Einzelfirma für notwendig erachtete. Der Gewerbeverlust eines in eine GmbH nach dem StruktVG eingebrachten Einzelunternehmens darf nur mit den Gewerbeerträgen der GmbH, nicht aber auch mit jenen der unechten stillen Gesellschaft, die mit der GmbH begründet wurde, verrechnet werden.