MRG § 27 Abs 1 Z 1
Der Empfänger einer (unzulässigen) Ablöse kann den vereinbarten Rechtsgrund nicht im nachhinein ändern; eine Anrechnung des Empfangenen auf andere Leistungen ist daher einseitig nicht möglich.
OGH 30. 6. 1988, 6 Ob 716/87
MRG § 27 Abs 1 Z 1
Der Empfänger einer (unzulässigen) Ablöse kann den vereinbarten Rechtsgrund nicht im nachhinein ändern; eine Anrechnung des Empfangenen auf andere Leistungen ist daher einseitig nicht möglich.
OGH 30. 6. 1988, 6 Ob 716/87