ABGB §§ 837, 1009, 1012
MRG §§ 19 Abs 1 Z 2, 20
Der Verwalter eines dem MRG unterliegenden Hauses hat die dem Vermieter dem Mieter gegenüber bestehenden Pflichten zu erfüllen oder deren Erfüllung zu ermöglichen; er hat daher eine Mietzinsabrechnung iSd § 20 MRG zu erstellen und nach Entlastung durch den Machtgeber die Zinslisten herauszugeben.