ABGB §§ 1002, 1012, 1016
Ohne anderslautende Vereinbarung hat der Machthaber dem Machtgeber zwar Belege vorzulegen und über Wunsch auf Kosten des Machtgebers diesem Fotokopien zu überlassen; vor Genehmigung der gelegten Rechnung aber muß er die Originalbelege nicht herausgeben.