BewG § 10 Abs 1 und 2, § 13 Abs 2
Der Wert von Gesellschaftsanteilen ist dann nicht aus Verkäufen abzuleiten, wenn die Übertragung der Anteile der Zustimmung der Geschäftsführung der Gesellschaft bedarf und die Wertermittlung zwingend unter Außerachtlassung des Firmenwertes, allfälliger stiller Reserven sowie von Eventualforderungen vorzunehmen ist.