Der VfGH hat mit Erk 19. 3. 1987, G 269/86, G 2/87, G 12-15/87, G 71 und 72/87, im § 37 Abs 1 EStG den letzten Satz mit Wirkung ab 1. 1. 1988 als verfassungswidrig aufgehoben.
§ 37 Abs 1 letzter Satz wurde durch das AbgÄG 1981 eingeführt und normierte, daß auf Einkünfte, die unter § 67 fallen, der halbe Einkommensteuersatz des § 37 EStG nicht Anwendung findet.