Heiratsgut wieder abzugsfähig!
Der VfGH hat mit Erk 16. 6. 1987, G 52/87, den zweiten Satz des § 34 EStG („Die Leistung eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) ist keine außergewöhnliche Belastung“) ohne Fristsetzung als verfassungswidrig aufgehoben. Wir berichten darüber ausführlich in der nächsten Nummer.