Die Gesellschaftssteuer für Gesellschafterzuschüsse ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; dies erklärte der VwGH in seiner Entscheidung vom 3. 6. 1987, 86/10/0201, 0202, und bestätigte damit die Auffassung der Finanzverwaltung. Der VwGH stützt die Entscheidung auf § 17 KStG; danach dürfen Aufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften „im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang“ stehen. Dies treffe auf die Gesellschaftssteuer nicht zu, daher sei sie nicht abzugsfähig. Mit dem wesentlichen Gegenargument von Lechner, daß die Gesellschaftssteuer mit gewinneutralen Vorgängen im Zusammenhang steht, und das Abzugsverbot sich darauf nicht bezieht (ÖStZ 1984, 246) setzt sich der VwGH ebensowenig auseinander wie mit den verfassungsrechtlichen Überlegungen von Arnold: Da die Gesellschaftssteuer im Zusammenhang mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft und der Kapitalerhöhung jedenfalls nach § 12 Z 1 KStG abzugsfähig ist, wäre es gleichheitswidrig, die Gesellschaftssteuer für Zuschüsse als nichtabzugsfähig zu behandeln.