ArbVG § 105 Abs 4
1. Als Verlangen der Anfechtung ist auch das an den Betriebsrat gerichtete Ersuchen des Arbeitnehmers zu werten, ihm die Anfechtung der trotz Widerspruches des Betriebsrates erklärten Kündigung zu übertragen.
2. Für das Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers ist eine formelle Beschlußfassung des Betriebsrates nach Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich.