ArbAbfG Art VII Abs 3
Art VII Abs 3 ArbAbfG stellt nur darauf ab, daß der Angestellte für Dienstzeiten, die er in unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling beim selben Arbeitgeber zurückgelegt hat, eine Abfertigung bereits erhalten hat; ob darauf ein kollektivvertraglicher Anspruch bestand oder ob die Abfertigung auf einzelvertraglicher Vereinbarung beruhte, ist ohne Belang.