GewO 1994 § 82 lit f
Der infolge Krankheit arbeitsunfähige Arbeitnehmer hat sich nach Tunlichkeit so zu verhalten, daß seine Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird und darf insb ärztliche Anordnungen bzw die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen.