§ 67 Abs 9 ASVG regelt die Haftung von Angehörigen des Betriebsinhabers für Beitragsschuldigkeiten. Danach haften unter anderem Angehörige des Betriebsinhabers mit Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb dienen und in ihrem Eigentum stehen, für die Beitragsschuldigkeiten des Betriebsinhabers, solange sie nicht nachweisen, daß sie die Beitragsschulden nicht kannten bzw trotz ihrer Stellung im Betrieb nicht kennen konnten.