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Haftungsübergang auf den Gesamtrechtsnachfolger

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1987, 248 Heft 7 v. 1.7.1987

BAO §§ 12, 19

Die Haftung gem § 12 BAO geht gem § 19 BAO auf den Gesamtrechtsnachfolger über.

VwGH 23. 2. 1987, 85/15/0376

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