BAO §§ 19, 55
Im Falle des Todes des Steuerpflichtigen richtet sich die Zuständigkeit in bezug auf seine Person noch zu setzende Besteuerungsschritte (hier VermSt) nach dessen letztem Wohnsitz.
VwGH 18. 3. 1987, 86/13/0165
BAO §§ 19, 55
Im Falle des Todes des Steuerpflichtigen richtet sich die Zuständigkeit in bezug auf seine Person noch zu setzende Besteuerungsschritte (hier VermSt) nach dessen letztem Wohnsitz.
VwGH 18. 3. 1987, 86/13/0165