UStG § 10 Abs 2 Z 5
Umfassen Verträge über die entgeltliche Benützung von Campingplätzen sowohl die Überlassung der Grundfläche als auch die Bereitstellung von Versorgungseinrichtungen (zB Abort-, Wasch- und Duschanlagen uä), ist das Nutzungsentgelt dementsprechend - gegebenenfalls im Schätzungsweg - aufzuteilen. Dem ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 5 UStG unterliegt lediglich das auf die Grundfläche entfallende Entgelt.