EStG § 34 (Rechtslage vor 1984)
Die Hingabe des Heiratsgutes vor der Eheschließung ist dann abzugsfähig, wenn ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zur Eheschließung bestand und der Ausstattungszweck die frühere Hingabe rechtfertigte.
Der nahe zeitliche Zusammenhang ist bei der Anschaffung einer Wohnung mit zwei und bei längerfristig zu beschaffenden Einrichtungsgegenständen mit einem Jahr begrenzt.