EStG: § 34 idF bis 1983
Erfolgt eine Eheschließung erst im März 1984 und wird damit im Zusammenhang eine Investitionsablöse für die eheliche Wohnung erst Anfang März 1984 bezahlt, so besteht für eine Dotierung im Dezember 1983 keine Zwangsläufigkeit.
VwGH 4. 2. 1987, 85/13/0100