EStG § 24 Abs 5
Die innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor Betriebsveräußerung für den Betriebserwerb entrichtete ErbSt ist auf die ESt der Betriebsveräußerung nur insoweit anzurechnen, als sie auf stille Reserven entfallen ist.
EStG § 24 Abs 5
Die innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor Betriebsveräußerung für den Betriebserwerb entrichtete ErbSt ist auf die ESt der Betriebsveräußerung nur insoweit anzurechnen, als sie auf stille Reserven entfallen ist.