Saisonarbeiter, die während der Saison so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeiten, daß ihnen eine tägliche Rückkehr an ihren ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zumutbar ist, befinden sich gem § 26 Z 7 EStG auf einer „Dienstreise“. Das eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, steuerfreie Tages- und Nächtigungsgelder im Rahmen der Pauschalsätze des § 26 Z 7 EStG auszubezahlen.