War bisher der Begriff des Bauherrn für den Bereich der Grunderwerbsteuer bei verschiedensten „Bauherren- Modellen“ von geringer Bedeutung, weil auf Grund der Errichtung von Arbeiterwohnstätten oder Eigentumswohnungen ohnedies eine Befreiung in Anspruch genommen werden konnte, so wird nunmehr der Begriff des Bauherrn nicht nur für die USt und ESt, sondern auch für die GrESt wesentlich sein.