Die Aufhebung des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG durch den VfGH dürfte weitere Verfassungswidrigkeiten auch im Bereich der USt offenlegen: Nach dem Erlaß des BMF, AÖF 1983/309, gehören Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts auch dann zum Unternehmensbereich, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt. Liebhaberei sei nicht anzunehmen, weil derartige Betriebe „in aller Regel im öffentlichen Interesse geführt werden“ (im Ergebnis ebenso Stoll, Umsatzbesteuerung gewinnloser Betriebe der öffentlichen Hand, in FS Wenger 479; anders allerdings VwGH 3. 11. 1983, 83/15/0126).