AlVG § 12 Abs 6 lit c
Im Falle einer schon in den letzten 12 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit ist das Einkommen iSd § 12 Abs 6 lit c AlVG so zu ermitteln, daß 1/12 dieser Einkünfte aus den letzten 12 Monaten herangezogen wird, wobei die Einkünfte im Wege einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung (§ 4 Abs 3 EStG) zu ermitteln sind.