GewO: § 82 a lit d
ABGB: § 1162 b
Dem aus Verschulden des Arbeitgebers vorzeitig austretenden Betriebsratsmitglied steht nur dann eine über die nicht geschützten Arbeitnehmern gebührende Kündigungsentschädigung hinausgehende Entschädigung zu, wenn der Arbeitgeber den Austritt in der Absicht, das Betriebsratsmitglied „loszuwerden“, provoziert hat.