ABGB § 1014
ArbVG § 72
Im Zusammenhang mit einer Betriebsratstätigkeit (Anreise zur Quartalsberatung) entstandene Unfallschäden am Kfz des Arbeitnehmers sind im weiteren Rahmen „arbeitsadäquat“, jedoch besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nur bei Notwendigkeit des Einsatzes des eigenen Kfz für diesen Zweck.