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Risikohaftung des Arbeitgebers für Kfz-Schaden bei Betriebsratstätigkeit

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1987, 236 Heft 7 v. 1.7.1987

ABGB § 1014

ArbVG § 72

Im Zusammenhang mit einer Betriebsratstätigkeit (Anreise zur Quartalsberatung) entstandene Unfallschäden am Kfz des Arbeitnehmers sind im weiteren Rahmen „arbeitsadäquat“, jedoch besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nur bei Notwendigkeit des Einsatzes des eigenen Kfz für diesen Zweck.

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