ArbVG § 95
ABGB § 863
Erfolgt die Zuwendung geldwerter Vorteile an die Belegschaft im Rahmen einer Wohlfahrtseinrichtung iSd ArbVG, so kann die daraus erfließende Begünstigung nicht als Entgelt für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer angesehen werden. Es kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß der Arbeitgeber die Leistungen vorbehaltlos und mit der Absicht, sich für die Zukunft zu verpflichten, gewährt.