ABGB: § 880 a
Übernimmt der Verkäufer die Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg des Wiederverkäufers aus dem Geschäft mit einem bestimmten Dritten durch Zusage einer Beschaffenheit der Ware, so liegt darin keine Gewährleistungsabrede sondern ein zulässiger und entgeltlicher Garantievertrag.