Die Haftung des Frachtführers
richtet sich einerseits nach speziellen frachtrechtlichen Vorschriften (zB Art 17 ff CMR, Art 35 ff ER/CIM), die kein Verschulden des Frachtführers voraussetzen, dafür aber Haftungsbeschränkungen vorsehen, und andererseits nach den allgemeinen Schadenersatzregeln wegen Vertragsverletzung, die nur bei Verschulden eingreifen, dann jedoch den gesamten Schaden erfassen. Konow vertritt in TranspR 1987, 14, die Ansicht, daß die besonderen Entschädigungsansprüche dann als leges speciales den Ansprüchen wegen Forderungsverletzung vorgehen, wenn die Pflichtwidrigkeit zum Verlust oder zur Beschädigung des Gutes oder zur Lieferfristüberschreitung führt; andere Vermögensnachteile seien hingegen nach den allgemeinen Haftungsnormen zu ersetzen. Daher hätte der OGH in seiner Entscheidung vom 14. 11. 1984 (RdW 1985, 107), in der es um Verzugsschäden ging, nur die Art 17 ff CMR heranziehen dürfen.