GebG: § 33 TP 5 Abs 1
Eine unverbrauchbare Sache wird auch in jenen Fällen zum Gebrauch überlassen, in denen ein dem Nutzungsberechtigten übergebenes EDV-Programm von diesem zur Erstellung von Vervielfältigungen verwendet wird. Ein Vertrag, mit dem Software zur Nutzung überlassen wird, ist daher nach § 33 TP 5 Abs 1 gebührenpflichtig.