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Gebührenpflicht bei Überlassung von Software

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1987, 216 Heft 6 v. 1.6.1987

GebG: § 33 TP 5 Abs 1

Eine unverbrauchbare Sache wird auch in jenen Fällen zum Gebrauch überlassen, in denen ein dem Nutzungsberechtigten übergebenes EDV-Programm von diesem zur Erstellung von Vervielfältigungen verwendet wird. Ein Vertrag, mit dem Software zur Nutzung überlassen wird, ist daher nach § 33 TP 5 Abs 1 gebührenpflichtig.

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