ErbSchStG: § 12 Abs 1 Z 1
Auch dann, wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander ein Abkommen über die Aufteilung des Nachlasses schließen, gelten für Zwecke der Ermittlung der Erbschaftsbesteuerung bei jedem Erben der (ursprüngliche) Anteil aus dem Nachlaßvermögen und nicht die effektiv zugeteilten Vermögensgegenstände als angefallen.