KStG § 3 Z 1, § 4
Ausländische Kommanditgesellschaften unterliegen mit ihren Gewinnanteilen aus einer Beteiligung an einem inländischen Gewerbebetrieb nicht der Körperschaftsteuer. Gem § 4 KStG unterliegen Personengesellschaften nicht der persönlichen Steuerpflicht, sodaß auch keine beschränkte Steuerpflicht vorliegen kann.