EStG § 68 Abs 2
Sind Sozialhelfer (Betreuung alter und kranker Personen) in der Hauskrankenpflege tätig, so kann in ihrer Tätigkeit eine „außerordentliche Erschwernis“ gegenüber den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen von vergleichbarem Pflegepersonal in Alters- und Pflegeheimen erblickt werden. Die zu leistenden Arbeiten müssen allerdings überwiegend unter diesen erschwerenden Arbeitsbedingungen erfolgen.