EStG § 34
1. Der Familienstand kann bei Prüfung der Außergewöhnlichkeit nur dann als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, wenn ein Aufwand in bezug auf einen bestimmten Familienstand erwächst. Bei Krankheitskosten ist der Vergleich nicht auf Personen gleichen Familienstandes, sondern auf gesunde Personen abzustellen.