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Zum Vergleichsmaßstab für Zwecke der Außergewöhnlichkeit - Unterhaltszahlungen an außereheliche Kinder

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1987, 214 Heft 6 v. 1.6.1987

EStG § 34

1. Der Familienstand kann bei Prüfung der Außergewöhnlichkeit nur dann als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, wenn ein Aufwand in bezug auf einen bestimmten Familienstand erwächst. Bei Krankheitskosten ist der Vergleich nicht auf Personen gleichen Familienstandes, sondern auf gesunde Personen abzustellen.

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