BewG § 13
Werden Gesellschaftsanteile unter besonderen Einschränkungen verkauft (Geschäftsführung zustimmungspflichtig, Außerachtlassen stiller Reserven), so läßt sich hieraus der gemeine Anteilwert nicht ableiten. Es ist diesfalls vielmehr nach dem Wiener Verfahren (Bewertung nach Gesamtvermögen und Ertragsaussichten) vorzugehen.