Kirchtürme, Schlösser, Museen und ähnliche Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts können den Vorsteuerabzug auch aus den Erhaltungskosten des Gebäudes in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist bloß, daß für den Eintritt ein Entgelt verlangt wird und die Summe der Entgelte jährlich S 40.000,-übersteigt. Auch für die Renovierungskosten des Stephansturms in Wien muß der Vorsteuerabzug möglich sein (gegen die Betragsgrenze Beiser, JBl 1987, 215).