Im Erlaß über das Wiener Verfahren (AÖF 1973/172, Ergänzungen AÖF 1973/219, AÖF 1975/216) ist vorgesehen, daß Verkäufe für die Wertermittlung nur dann maßgeblich sein sollen, wenn sie 6 Monate vor bzw 6 Monate nach dem maßgeblichen Stichtag stattgefunden haben. Der VwGH hat in seinen beiden Erk 24. 5. 1982, 3137/79 und 29. 6. 1984, 82/17/169, die Auffassung vertreten, daß diese zeitliche Grenze im Gesetz keine Deckung findet. Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, daß auch Verkäufe, die in einem größeren als 6 monatigen Abstand von den jeweiligen Stichtagen stattgefunden haben, für die Anteilsbewertung heranzuziehen sind, sofern ihnen eine zur Wertableitung hinlängliche Aussagekraft zukommt.