§ 44 Abs 1 ASVG besagt, daß die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst sei. Aus diesem Gesetzeswortlaut kann abgeleitet werden, daß nicht das im Beitragszeitraum tatsächlich zugeflossene Entgelt die Beitragsgrundlage darstellt, sondern vielmehr jener Lohn, auf den ein Anspruch besteht, sofern dieser das tatsächlich ausbezahlte Entgelt übersteigt (VwGH 27. 11. 1981, SV 26.949; VwGH 18. 6. 1982, SV 26.950; Marhold, Atypische Entgeltvereinbarungen, in: Schrammel (Hrsg), Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung, 60 ff).