EStG § 16
1. Um Aufwendungen als Werbungskosten einstufen zu können, muß es sich weder um unvermeidbare noch um im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegene Kosten handeln.
2. Ist ein Arbeitnehmer (Betriebsprüfer der Finanzverwaltung) im Interesse und Auftrag seines Arbeitgebers an verschiedenen Orten tätig, so ergibt sich eine für die Annahme von Werbungskosten ausreichende berufliche Notwendigkeit für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges schon daraus, daß das Kraftfahrzeug unmittelbar - mit Zeitgewinn für die weitere Berufstätigkeit und durch die Möglichkeit eines besseren Einsatzes von Arbeitsbehelfen (Akten, Schrifttum etc) - der Berufsausübung dient.