EStG §§ 6, 21
Aufwendungen für die geschlossene Rodung und Neuauspflanzung von Weinbauflächen können nur dann sofort als Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn die Bf vorher die - vom Grundsatz der Einzelbewertung abweichende - Festbewertung wählen durften.
VwGH 25. 2. 1987, 85/13/0103