EStG §§ 2, 7
Wird ein als Einkunftsquelle an sich geeignetes Wirtschaftsgut in der Form ertraglos verwaltet, daß der Eigentümer daran unentgeltlich ein Fruchtgenußrecht einräumt (Zuwendungsfruchtgenuß), kann der Eigentümer mangels eigener Einkunftsquelle keine AfA von der fruchtgenußbelasteten Sache vornehmen. Gleiches gilt, wenn ein ertragsbringendes Wirtschaftsgut unter Vorbehalt des Fruchtgenusses übertragen wird (Vorbehaltsfruchtgenuß).