AngG § 37 Abs 2
ABGB § 1155
1. Hat der Arbeitgeber zur Sicherstellung der Einhaltung der Konkurrenzklausel die Fortzahlung des Entgelts während ihrer Geltung zugesagt, so kann er sich davon ohne wichtigen Grund nicht durch einseitigen Verzicht auf die Einhaltung befreien.